Satzung

Satzung des Vereins „Förderkreis Görlitzer Synagoge e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Förderkreis Görlitzer Synagoge e. V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, die Förderung der Kultur und die Förderung religiöser Zwecke. Er dient diesen Zwecken insbesondere durch die Förderung der jüdischen Kultur, des interreligiösen Dialogs und des Gedankens der Zivilcourage. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Nutzung der Görlitzer Synagoge für religiöse und kulturelle Veranstaltungen wie Führungen, Konzerte, Vorträge, Tagungen und Ausstellungen. Die Nutzung soll die Geschichte des Gebäudes und die Bedürfnisse einer neu entstehenden jüdischen Gemeinde berücksichtigen. Der Verein fördert und unterstützt die jüdische Kultur in der Stadt Görlitz.
  • Der Verein selbst wird als Träger einer dementsprechenden Tätigkeit wirksam.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  • Mitglied des Vereins kann werden, wer Ziele und Aufgaben des Vereins mittragen will.
  • Anträge auf Mitgliedschaft werden an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
  • Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  • Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Austritte müssen dem Vereinsvorstand schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.
  • Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise Interessen oder Ansehen des Vereins verletzt. Der Rekurs an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet, steht ihm offen.

 

§ 5 Organe

Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu Behandelnden verlangt.
  • Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter durch schriftliche Einladung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen bei ordentlichen und zwei Wochen bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
    4. die Bestellung zweier Rechnungsprüfer
    5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    6. den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (nach erfolgtem Einspruch),
    7. Satzungsänderungen sowie
    8. die Vereinsauflösung.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist dies nicht möglich, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  • Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.
  • Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
  • Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung eine solche von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handerheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Drittel der erschienenen Mitglieder verlangt.
  • Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 5 Personen,
    -dem Vorsitzenden
    -dessen Stellvertreter
    -zwei Beisitzern
    -dem Schatzmeister.

Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

  • Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsgeschäfte und die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
  • Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes, Aufwandsentschädigung

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Verantwortung für die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • Vorbereitung von Jahresbericht, Jahresrechnung und –voranschlag für die Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über Vermögensanlagen.
  • Bei Bedarf können Vorstandstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG trifft der Vorstand.

 

§ 10 Gesetzliche Vertretung des Vereins

  • Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  • Der Vereinsvorstand wird vertreten
  1. durch den Vorsitzenden, oder
  2. durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

 

§ 11 Mitgliederbeiträge

  • Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge.
  • Die Höhe und die Zahlungsweise der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 12 Haftung

Für die Haftung des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Auflösung

  • Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich.
  • Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend. Der Vorstand regelt die vermögensrechtlichen Angelegenheiten und bleibt in diesem Umfang verantwortlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Jüdische Gemeinde in Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Görlitz, 07.06.12

Dr. Markus Bauer, Vereinsvorsitzender

 

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